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Mietwohnung renovieren: Was der Mieter darf, Rückgabe beim Auszug, Kostenersatz und Schönheitsreparaturen.
Mietwohnung renovieren: Was darf der Mieter?

Wer eine Mietwohnung renoviert, muss wissen was erlaubt ist und was nicht. Mieter haben mehr Rechte als oft gedacht — aber auch Grenzen.

Was darf der Mieter?

Ohne Genehmigung: malern (Originalfarbe oder weiss), Löcher für Bilder, kleine Reparaturen. Mit Genehmigung des Vermieters: Boden tauschen, Küche verändern, Wanddurchbrüche, Einbauschränke. Alles was substanziell verändert: schriftliche Genehmigung einholen.

Rückgabe beim Auszug

Normalverschleiss: geht zu Lasten des Vermieters (leichte Kratzer, Verblassen der Farbe). Darüber hinausgehende Schäden: zu Lasten des Mieters. Selbst durchgeführte Umbauten: müssen beim Auszug zurückgebaut werden (wenn nicht schriftlich anders vereinbart).

Kostenersatz

Wenn der Mieter wertvermehrende Arbeiten macht (z.B. neuer Boden auf eigene Kosten): Er hat keinen Anspruch auf Kostenersatz vom Vermieter beim Auszug — ausser schriftlich vereinbart. Besser: vorher klären und schriftlich festhalten.

Schönheitsreparaturen

Streichen bei Auszug: nur wenn im Mietvertrag vereinbart und die Wohnung zum Einzug frisch gestrichen war. Ohne vertragliche Klausel: kein Anspruch des Vermieters auf Malerarbeiten.

In Mietwohnungen in Häusern in Birsfelden, wo Mieter auf eigene Kosten Parkett verlegt hatten, war beim Auszug die Frage ob zurückgebaut werden muss. Schriftliche Vereinbarung beim Einbau wäre die Lösung gewesen — sie fehlte, es kam zu Streit.

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