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Mietwohnung renovieren: Was darf der Mieter selbst machen? Streichen, Bodenbeläge, Küche — Rechte und Pflichten in der Schweiz.
Mietwohnung renovieren: Was darf der Mieter, was nicht?

Viele Mieter möchten ihre Wohnung persönlicher gestalten — aber was ist erlaubt? Im Schweizer Mietrecht gibt es klare Regeln, die beide Seiten kennen sollten.

Was Mieter ohne Erlaubnis dürfen

Streichen der Wände in neutralen Farben: erlaubt, solange beim Auszug wieder weiss gestrichen wird. Bilder aufhängen: erlaubt, Löcher werden beim Auszug ordentlich verschlossen. Teppich durch leicht rückbaufähigen Bodenbelag ersetzen (ohne Kleber): mit Vorsicht.

Was Erlaubnis braucht

Einbauten, die das Gebäude dauerhaft verändern: Küche auswechseln, neue Bodenbeläge kleben, Trennwände einziehen, Bohren für Dübel in grossem Umfang — alles schriftlich beim Vermieter anfragen. Schriftlich bedeutet: ein Gesuch mit klarer Beschreibung, nicht nur ein Telefonat.

Rückgabepflicht

Grundsatz: Der Mieter muss die Wohnung im selben Zustand zurückgeben, wie er sie übernommen hat — unter Berücksichtigung des normalen Gebrauchs. «Normale Abnützung» ist der Schlüsselbegriff. Kein Vermieter kann verlangen, dass der Mieter nach 10 Jahren die Wohnung streicht, wenn schon beim Einzug alte Farbe war.

Die Lebensdauertabellen (VSM, Hauseigentümerverbände) definieren, wie lange Beläge, Farben usw. halten müssen. In Birsfelden, wo Mieterwechsel regelmässig zu Streitigkeiten führten, sind diese Tabellen bei Schlichungsbehörden gut bekannt.

Praktischer Tipp

Beim Einzug: Übergabeprotokoll genau ausfüllen, Fotos machen und unterschrieben behalten. Das ist die wichtigste Dokumentation und schützt bei Auszug vor ungerechtfertigten Forderungen.

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