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Versteckte Mängel Hauskauf: Offenbarungspflicht, «gekauft wie gesehen», Verjährung und Rechte nach dem Kauf.
Versteckte Mängel beim Hauskauf: Ihre Rechte

Versteckte Mängel beim Hauskauf können teuer werden. Wie schützt man sich und was hat man für Rechte wenn man sie nach dem Kauf entdeckt?

Offenbarungspflicht des Verkäufers

Der Verkäufer muss bekannte Mängel offenlegen. Wer absichtlich verschweigt, haftet — auch nach dem Kauf, trotz «gekauft wie gesehen»-Klausel.

«Gekauft wie gesehen»

Diese Klausel schützt den Verkäufer vor Gewährleistung für offensichtliche Mängel — aber nicht für absichtlich verschwiegene oder arglistig verschwiegene Mängel. Wer einen versteckten Schaden vor dem Kauf weisselt und nicht sagt: haftet.

Verjährungsfrist

Bei normalen Mängeln: 1 Jahr ab Entdeckung (OR Art. 210). Bei arglistiger Täuschung: 10 Jahre. Wichtig: Mängel nicht ignorieren — sofort nach Entdeckung schriftlich rügen.

Bausachverständiger vor dem Kauf

CHF 1'000–2'000 für professionelle Begehung. Er erkennt: Feuchte, Schäden an Tragwerk, Probleme mit Elektrik, Dach. Diese Kosten amortisieren sich bei jedem mittelmässigen Haus.

In Häusern in Buckten hat ein nicht beauftragter Sachverständiger nach dem Kauf Schäden entdeckt, die schon vor dem Kauf bekannt gewesen sein mussten — der Verkäufer hatte frisch gestrichen, um die Feuchteflecken zu überdecken. Arglistige Täuschung — Klage erfolgreich.

Rat

Vor dem Kauf: immer Sachverständiger. Beim Kauf: Mängel im Kaufvertrag dokumentieren. Nach dem Kauf: neue Mängel sofort rügen.

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