Wer ein Bauprojekt plant, hört oft beide Begriffe: Kostenvoranschlag und Offerte. Sie klingen ähnlich, haben aber unterschiedliche rechtliche Bedeutungen — und das kann im Streitfall entscheidend sein.
Die Offerte
Eine Offerte (Angebot) ist eine verbindliche Preisangabe für eine definierte Leistung. Wenn Sie eine Offerte annehmen und der Unternehmer das Angebot macht, entsteht ein Vertrag. Der Unternehmer kann den angebotenen Preis nicht nachträglich erhöhen — ausser bei Leistungsänderungen, die Sie veranlasst haben.
Eine Offerte ist somit die für den Auftraggeber günstigere Form: Der Preis ist fixiert.
Der Kostenvoranschlag
Ein Kostenvoranschlag ist eine geschätzte Preisangabe ohne Bindungswirkung. Der Unternehmer gibt seine beste Schätzung ab, behält sich aber vor, bei Mehraufwand nachzufakturieren. Nach Schweizer Obligationenrecht darf eine Überschreitung ohne vorherige Ankündigung bis 10% akzeptabel sein — darüber hinaus muss der Auftraggeber informiert werden.
Kostenvoranschläge sind bei Regierapport-Arbeiten (Stundenlohnbasis) üblich, wo der Aufwand schwer im Voraus einzuschätzen ist.
Was soll ich verlangen?
Immer eine Offerte — wenn irgend möglich. Nur wenn der Aufwand wirklich unabsehbar ist (Sanierung mit unbekanntem Zustand hinter dem Putz, Altlastenabklärung), ist ein Kostenvoranschlag die ehrlichere Wahl.
In der Praxis: Bestehen Sie darauf, dass die Offerte detailliert aufgeführt ist — Positionen, Einheiten, Mengen, Einheitspreis. Pauschalofferten ohne Aufgliederung sind schwer zu vergleichen. Und wie viele Hausbesitzer in Buus festgestellt haben: Eine schlecht aufgegliederte Offerte ist oft der erste Hinweis auf ein unklares Angebot.
Vertragsform
In der Schweiz gilt das Werkvertragsrecht (OR Art. 363 ff). Schriftliche Auftragsbestätigung immer einfordern — auch wenn der Unternehmer ein guter Bekannter ist.